Hort Satzung

Satzung Hort

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, erlässt die Stadt Neumarkt-Sankt Veit folgende Satzung:

ERSTER TEIL:
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Gegenstand der Satzung

Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung „städtischer Hort Neumarkt-Sankt Veit“ im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG), die sich in der Trägerschaft der Stadt Neumarkt-Sankt Veit befindet.

Der Kinderhort „Hort Neumarkt-Sankt Veit“ ist eine Kindertageseinrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetztes (BayKiBiG), dessen Angebot sich an Schulkinder richtet.

§ 2 Aufgaben der Stadt und der Kindertagesstätte

(1) Die Bildung und Betreuung der Kinder erfolgt gemäß den im Bayer. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz und in dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Grundsätzen, dem SBG VIII., sowie den bayerischen Hortrichtlinien.

(2) Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit betreibt den „Hort Neumarkt-Sankt Veit“.  Der Hort unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung und übernimmt darüber hinaus die Aufgaben gemäß Art. 10 BayKiBiG. Hierzu zählen auch die Begleitung und Betreuung bei den Hausaufgaben der Schüler.

(3) Die Verwaltung der Einrichtung obliegt der Stadt Neumarkt-Sankt Veit. Sofern nichts anderes bestimmt ist, regelt den laufenden Betrieb die Leitung der jeweiligen Einrichtung ggf. in Zusammenarbeit mit dem Team der Erzieherinnen und Erzieher und nach Anhörung des Elternbeirates.

§ 3 Gebühren und Auslagen


Die Benutzungsgebühren und Auslagen werden in einer Gebührensatzung festgelegt.

§ 4 Elternbeirat

Für den „Hort Neumarkt-Sankt Veit“ wird ein Elternbeirat gebildet. Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG. Der Elternbeirat arbeitet eng mit dem Förderverein zusammen.



ZWEITER TEIL:
Aufnahme in die Kindertagesstätte

§ 5 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den „Hort Neumarkt-Sankt Veit“ erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze für Kinder bis zur 4. Grundschulklasse. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Stadt Neumarkt-Sankt Veit wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

a) Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
b) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
c) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

(2) Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3) Auswärtige Kinder werden nur zugelassen, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind.

(4) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt sich im Übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitsstufen gemäß Abs. 1, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

§ 6 Anmeldung

(1) Die Aufnahme des Kindes in den Hort setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des / der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anmeldung ist bei der Leitung des Hortes möglich. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Betreuungsjahr (§ 9). Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist möglich.

(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung besucht. Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, wird eine Mindestbuchungszeit (§ 8) festgelegt.

(4) Die Aufnahme des Kindes erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung der Anmeldung durch die Leitung des Hortes.

§ 7 Betreuungsvertrag, Mindestbuchungszeit


(1) Es werden folgende Buchungszeiten während der Schulzeit angeboten:

über 3 bis 4 Stunden,
über 4 bis 5 Stunden,
über 5 bis 6 Stunden

(2) Es werden folgende Buchungszeiten während der Ferienzeit angeboten:

 eine Buchungszeit von 3 - 4 Stunden
 eine Buchungszeit von 4 - 5 Stunden
 eine Buchungszeit von 5 - 6 Stunden
 eine Buchungszeit von 6 – 7 Stunden
 eine Buchungszeit von 7 – 8 Stunden
 eine Buchungszeit von 8 – 9 Stunden

(3) Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger des Hortes Neumarkt-Sankt Veit abzuschließen ist.

(4) Die Mindestbuchungszeit beträgt 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich.

(5) Die Änderung der Buchungszeiten ist in begründeten Ausnahmefällen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Bei Einreichung bis zum 15. des Monats kann eine Höherbuchung zum nächsten Monat ermöglicht werden, bei Einreichung nach dem 15. des laufenden Monats ist eine höhere Buchung nur zum übernächsten Monat zulässig.

(6) Mit Vertragsabschluss erkennen die Eltern / Personensorgeberechtigten die Konzeption der Einrichtung an.

§ 8 Öffnungszeiten, Ferien


(1) Der Hort Neumarkt-Sankt Veit ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Donnerstag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
Freitags von 11:00 Uhr bis 16.00 Uhr.

(2) In den Ferien ist der Hort zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr

(3) Die Ferienhortbuchung für die Hortkinder ist zu Beginn des Jahres festzulegen.


(4) Ferienschließzeiten und sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Leitung des Hortes rechtzeitig bekanntgegeben (max. 30 Schließtage und 5 Fortbildungstage).

§ 9 Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

§ 10 Pflichten der Personensorgeberechtigten


(1) Die Kinder kommen nach Schulschluss selbständig in den Hort, die Personenberechtigten holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder am Gebäude oder dem Grundstück der Einrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen bzw. beim Verlassen des Gebäudes bzw. des Grundstückes.

(2) Schulkinder können die Einrichtung alleine verlassen, solange die Personensorgeberechtigten hierzu ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben.

(3) Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die abholende Person muss mindestens 14 Jahre alt sein.

(4) Die Kinder sollen die Einrichtung im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeiten kontinuierlich besuchen. Krankheits- und Urlaubszeiten bleiben hierbei unberücksichtigt.

(5) Änderungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Änderung der Anschrift, ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte hängt entscheidend von der Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Personensorgeberechtigten sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, Sprechstunden zu vereinbaren.

DRITTER TEIL:
Abmeldung und Ausschluss

§ 11 Kündigung, Beendigung des Vertragsverhältnisses


(1) Die Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(2) Die Abmeldung bedarf der Schriftform.

(3) Während der letzten 3 Monate des Betreuungsjahres ist die Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres zulässig.

(4) Für Kinder, die in der Schule in die 5. Jahrgangsstufe wechseln, bedarf es keiner Abmeldung vom Hort.

(5) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch des Hortes ausgeschlossen werden, wenn es

a) innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,
b) innerhalb des laufenden Betreuungsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

(6) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen der Gebührensatzung, dieser Satzung oder gegen die Vereinbarungen des Betreuungsvertrages kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch des Hortes ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass das Besuchsgeld für die beiden letzten Monate nicht entrichtet wurde, oder dass während des letzten Betreuungsjahres die rechtzeitige Entrichtung des Besuchsgeldes mehr als zweimal angemahnt werden musste.

§ 12 Krankheit, Anzeige


(1) Kinder, die erkrankt sind oder an dem Befall von Läusen leiden, dürfen den Hort während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Leitung des Hortes unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit oder an dem Befall von Läusen, ist die Leitung des Hortes von der Erkrankung und der Art der Erkrankung unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Leitung des Hortes kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.

(4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume des Hortes nicht betreten.

VIERTER TEIL
Sonstiges

§ 13 Versicherungen

(1) Kinder in Tageseinrichtungen sind gesetzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a und b SGB VII gegen Unfall versichert.

(2) Wird die Einrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz.

(3) Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind durch die Personensorgeberechtigten unverzüglich der Leitung der Tageseinrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Einrichtung.

§ 14 Haftung


(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hortes entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung des Hortes ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

§15 Weitergabe von gespeicherten Daten


Die Gemeinde ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und gespeicherten Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der zugeflossenen Mittel bereitzustellen.

§ 16 Rauchverbot

In allen Räumen der Kindertagesstätte und dem Außenbereich herrscht absolutes Rauchverbot.

FÜNFTER TEIL
Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.03.2020 in Kraft.

Neumarkt-Sankt Veit, den 27.01.2020

Erwin Baumgartner
1. Bürgermeister

Satzung Hort

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, erlässt die Stadt Neumarkt-Sankt Veit folgende Satzung:

ERSTER TEIL:
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Gegenstand der Satzung

Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung „städtischer Hort Neumarkt-Sankt Veit“ im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG), die sich in der Trägerschaft der Stadt Neumarkt-Sankt Veit befindet.

Der Kinderhort „Hort Neumarkt-Sankt Veit“ ist eine Kindertageseinrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetztes (BayKiBiG), dessen Angebot sich an Schulkinder richtet.

§ 2 Aufgaben der Stadt und der Kindertagesstätte

(1) Die Bildung und Betreuung der Kinder erfolgt gemäß den im Bayer. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz und in dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Grundsätzen, dem SBG VIII., sowie den bayerischen Hortrichtlinien.

(2) Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit betreibt den „Hort Neumarkt-Sankt Veit“.  Der Hort unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung und übernimmt darüber hinaus die Aufgaben gemäß Art. 10 BayKiBiG. Hierzu zählen auch die Begleitung und Betreuung bei den Hausaufgaben der Schüler.

(3) Die Verwaltung der Einrichtung obliegt der Stadt Neumarkt-Sankt Veit. Sofern nichts anderes bestimmt ist, regelt den laufenden Betrieb die Leitung der jeweiligen Einrichtung ggf. in Zusammenarbeit mit dem Team der Erzieherinnen und Erzieher und nach Anhörung des Elternbeirates.

§ 3 Gebühren und Auslagen


Die Benutzungsgebühren und Auslagen werden in einer Gebührensatzung festgelegt.

§ 4 Elternbeirat

Für den „Hort Neumarkt-Sankt Veit“ wird ein Elternbeirat gebildet. Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG. Der Elternbeirat arbeitet eng mit dem Förderverein zusammen.



ZWEITER TEIL:
Aufnahme in die Kindertagesstätte

§ 5 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den „Hort Neumarkt-Sankt Veit“ erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze für Kinder bis zur 4. Grundschulklasse. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Stadt Neumarkt-Sankt Veit wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

a) Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
b) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
c) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

(2) Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3) Auswärtige Kinder werden nur zugelassen, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind.

(4) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt sich im Übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitsstufen gemäß Abs. 1, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

§ 6 Anmeldung

(1) Die Aufnahme des Kindes in den Hort setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des / der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anmeldung ist bei der Leitung des Hortes möglich. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Betreuungsjahr (§ 9). Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist möglich.

(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung besucht. Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, wird eine Mindestbuchungszeit (§ 8) festgelegt.

(4) Die Aufnahme des Kindes erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung der Anmeldung durch die Leitung des Hortes.

§ 7 Betreuungsvertrag, Mindestbuchungszeit


(1) Es werden folgende Buchungszeiten während der Schulzeit angeboten:

über 3 bis 4 Stunden,
über 4 bis 5 Stunden,
über 5 bis 6 Stunden

(2) Es werden folgende Buchungszeiten während der Ferienzeit angeboten:

 eine Buchungszeit von 3 - 4 Stunden
 eine Buchungszeit von 4 - 5 Stunden
 eine Buchungszeit von 5 - 6 Stunden
 eine Buchungszeit von 6 – 7 Stunden
 eine Buchungszeit von 7 – 8 Stunden
 eine Buchungszeit von 8 – 9 Stunden

(3) Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger des Hortes Neumarkt-Sankt Veit abzuschließen ist.

(4) Die Mindestbuchungszeit beträgt 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich.

(5) Die Änderung der Buchungszeiten ist in begründeten Ausnahmefällen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Bei Einreichung bis zum 15. des Monats kann eine Höherbuchung zum nächsten Monat ermöglicht werden, bei Einreichung nach dem 15. des laufenden Monats ist eine höhere Buchung nur zum übernächsten Monat zulässig.

(6) Mit Vertragsabschluss erkennen die Eltern / Personensorgeberechtigten die Konzeption der Einrichtung an.

§ 8 Öffnungszeiten, Ferien


(1) Der Hort Neumarkt-Sankt Veit ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Donnerstag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
Freitags von 11:00 Uhr bis 16.00 Uhr.

(2) In den Ferien ist der Hort zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr

(3) Die Ferienhortbuchung für die Hortkinder ist zu Beginn des Jahres festzulegen.


(4) Ferienschließzeiten und sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Leitung des Hortes rechtzeitig bekanntgegeben (max. 30 Schließtage und 5 Fortbildungstage).

§ 9 Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

§ 10 Pflichten der Personensorgeberechtigten


(1) Die Kinder kommen nach Schulschluss selbständig in den Hort, die Personenberechtigten holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder am Gebäude oder dem Grundstück der Einrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen bzw. beim Verlassen des Gebäudes bzw. des Grundstückes.

(2) Schulkinder können die Einrichtung alleine verlassen, solange die Personensorgeberechtigten hierzu ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben.

(3) Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die abholende Person muss mindestens 14 Jahre alt sein.

(4) Die Kinder sollen die Einrichtung im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeiten kontinuierlich besuchen. Krankheits- und Urlaubszeiten bleiben hierbei unberücksichtigt.

(5) Änderungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Änderung der Anschrift, ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte hängt entscheidend von der Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Personensorgeberechtigten sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, Sprechstunden zu vereinbaren.

DRITTER TEIL:
Abmeldung und Ausschluss

§ 11 Kündigung, Beendigung des Vertragsverhältnisses


(1) Die Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(2) Die Abmeldung bedarf der Schriftform.

(3) Während der letzten 3 Monate des Betreuungsjahres ist die Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres zulässig.

(4) Für Kinder, die in der Schule in die 5. Jahrgangsstufe wechseln, bedarf es keiner Abmeldung vom Hort.

(5) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch des Hortes ausgeschlossen werden, wenn es

a) innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,
b) innerhalb des laufenden Betreuungsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

(6) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen der Gebührensatzung, dieser Satzung oder gegen die Vereinbarungen des Betreuungsvertrages kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch des Hortes ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass das Besuchsgeld für die beiden letzten Monate nicht entrichtet wurde, oder dass während des letzten Betreuungsjahres die rechtzeitige Entrichtung des Besuchsgeldes mehr als zweimal angemahnt werden musste.

§ 12 Krankheit, Anzeige


(1) Kinder, die erkrankt sind oder an dem Befall von Läusen leiden, dürfen den Hort während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Leitung des Hortes unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit oder an dem Befall von Läusen, ist die Leitung des Hortes von der Erkrankung und der Art der Erkrankung unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Leitung des Hortes kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.

(4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume des Hortes nicht betreten.

VIERTER TEIL
Sonstiges

§ 13 Versicherungen

(1) Kinder in Tageseinrichtungen sind gesetzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a und b SGB VII gegen Unfall versichert.

(2) Wird die Einrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz.

(3) Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind durch die Personensorgeberechtigten unverzüglich der Leitung der Tageseinrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Einrichtung.

§ 14 Haftung


(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hortes entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung des Hortes ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

§15 Weitergabe von gespeicherten Daten


Die Gemeinde ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und gespeicherten Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der zugeflossenen Mittel bereitzustellen.

§ 16 Rauchverbot

In allen Räumen der Kindertagesstätte und dem Außenbereich herrscht absolutes Rauchverbot.

FÜNFTER TEIL
Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.03.2020 in Kraft.

Neumarkt-Sankt Veit, den 27.01.2020

Erwin Baumgartner
1. Bürgermeister

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